Satzung der Faschingsgesellschaft Steinwiesen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen: „Faschingsgesellschaft Steinwiesen“ Der Sitz des Vereines ist Steinwiesen Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereines

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein sieht seine Aufgaben und Ziele in der Aufrechterhaltung und Förderung alter Traditionen zum Fasching, insbesondere des Faschingsumzuges, sowie der Gewinnung der Jugend zur Pflege und Erhaltung des Brauchtums und der heimatlichen Kultur. Der Satzungszweck wurd verwirklicht, insbesonders durch die Organisation und Ausführung von Faschingsumzügen und Büttenveranstaltungen. Für die jugendlichen Prinzengarden werden Ballett- und Reigentänze eingeübt und vorgeführt. Bei der Anschaffung der notwendigen Kostüme und Uniformen wird beratend und unterstützend mitgewirkt. Die Faschingsgesellschaft führt auch den Kinderfasching durch und gestaltet das Programm.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereines. § 3 Mitgliedschaft (1) Die Faschingsgesellschaft wird durch Mitgliedschaften von Vereinen und öffentlichen Institutionoen, sowie der Geschäftswelt gebildet. Bisher gehören der Faschingsgesellschaft neben etliche Steinwiesener Vereinen auch die Marktgemeinde und Vertreter der Geschäftswelt an. (2) Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es: a) einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitrittes und b) eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.

 

(3) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern Seite 1 - Satzung der Faschingsgesellschaft Steinwiesen e.V. Faschingsgesellschaft Steinwiesen e.V. Satzung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereines freien Eintritt.

 

(4) Für den Beitritt von Minderjährigen unter 18 Jahren ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

 

Die Mitgliedschaft endet

 

(1) durch Ableben

(2) durch Austritt.

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag ist voll zu entrichten. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

 

(3) Durch Ausschluß

 

§ 5 Auschluß

 

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

(1) wegen einer unehrenhaften Handlung

(2) wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Auschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Auschließung beruht, anzugeben. Der Beschluß ist dem auszuschließenden Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlosse Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, entgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an des Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten an den Verein voll zu erfüllen.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht,

 

(1) die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereines zu fordern,

(2) an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen

(3) beim Verein Anträge zu stellen. Seite 2 - Satzung der Faschingsgesellschaft Steinwiesen e.V. Faschingsgesellschaft Steinwiesen e.V. Satzung

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitgliedsvereine und öffentlichen Institutionen haben die Verpflichtung

 

(1) Aktiv am Faschingsgeschehen mitzuwirken (Wagenbau, Fußgruppen, Eigendarstellung)

oder

(2) organisatorische Aufgaben für den Faschingsumzug bzw. den Unterhaltungsveranstaltungen zu erbringen. Die sonstigen Mitglieder (fördernde Mitglieder) haben die Verpflichtung

 

(1) die Bestrebungen des Vereines kräftigst zu fördern,

(2) die Satzung des Vereines zu befolgen,

(3) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,

(4) die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

 

§ 8 Organe des Vereines

 

Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

 

(1) die Mitgliederversammlung

(2) die Vereinsleitung

(3) den Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich am 1. Freitag nach dem 11. November statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung und durch Aushang im Vereinskasten im Vereinslokal „Grüner Baum“. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher unter Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte erfolgen.

 

§ 11 Durchführung der Mitgliedsversammlung

 

Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt Seite 3 - Satzung der Faschingsgesellschaft Steinwiesen e.V. Faschingsgesellschaft Steinwiesen e.V. Satzung die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich bzw. bei Vereinen durch einen Vertreter ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht, der Vertreter eines Vereines bzw. der Marktgemeinde hat fünf Stimmrechte. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

 

(1) Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung der Vorstandschaft und des Vereinskassiers,

(2) Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,

(3) Festsetzung und Abänderung der Satzung,

(4) Wahl des Vorstandes,

(5) Wahl der Vereinsleitung,

(6) Wahl der Rechnungsprüfer (zwei Personen auf die Dauer von drei Jahren),

(7) Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,

(8) Abhandlung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung

(9) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines.

 

§ 13 Vereinsleitung

 

Die Vereinsleitung besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vereinsvorsitzenden, sowie dem Kassier, dem Schriftführer. Weiter gehören der Vereinsleitung die Mitgliedsvereine, die Marktgemeinde, zwei Vertreter der Geschäftswelt und zwei Vertreter der sonstigen Mitglieder an. Die Vereinsleitung wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitungsich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnunggemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

 

§ 14 Beschlußfassung der Vereinsleitung

 

Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Seite 4 - Satzung der Faschingsgesellschaft Steinwiesen e.V. Faschingsgesellschaft Steinwiesen e.V. Satzung § 15 Aufgaben der Vereinsleitung Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr

 

(1) die Erstellung des Tätigkeitsberichtes,

(2) die Vorprüfung des Kassenberichtes,

(3) Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,

(4) Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen,

(5) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

(6) Ehrungen

 

§ 16 Vorstand

 

Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vereinsvorsitzenden, wobei jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich. Der Ersatz barer Auslagen kann gewährt werden. Der 1., der 2. und der 3. Vereinsvorsitzenden vertreten, jeweils alleine, den Verein gerichtlich und außerordentlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Ist auch der 2. Vereinsvorsitzende verhindert, vertritt der 3. Vereinsvorsitzende.

 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

 

Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er bestimmt den Termin und den Versammlungsort. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung.

 

§ 18 Betriebsmittel

 

Die zur Erfüllung des Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

 

(1) Mitgliederbeiträge

(2) Spenden und sonstige Zuwendungen

(3) Einnahmen aus den Veranstaltungen des Vereines - Satzung der Faschingsgesellschaft Steinwiesen e.V. Faschingsgesellschaft Steinwiesen e.V. Satzung

 

§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag

 

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf den Vorschlag der Vereinsleitung festgesetzt.

 

§ 20 Geschäftsjahr

 

Stichtag ist die Jahreshauptversammlung am 1. Freitag nach dem 11. November des jeweiligen Jahres.

 

§ 21 Aufgaben des Kassiers

 

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereines. Er darf keine Zahlungen leisten ohne die Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere

 

(1) sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereines zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen,

(2) die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,

(3) ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereines anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten, (4) die Mitgleidsbeiträge rechtzeitig einzuziehen.

 

§ 22 Schriftführer

 

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen der Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereines und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 23 Satzungsänderung – Auflösung des Vereines

 

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereines, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitgliedern und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

 

(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an den Markt Steinwiesen, der es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Jugendförderung der örtlichen Vereine in Steinwiesen zu verwenden hat.

 

§ 24 Datenschutzerklärung

 

Speicherung von Daten: Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts und des Schriftführers gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

Weitergabe der Daten an den Regionalverband:

 

Als Mitglied des Fastnacht-Verband Franken e.V., ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z.B. Platzierung und Punktzahl).

 

Pressearbeit:

 

Der Verein informiert die Tagespresse sowie Rundfunk und Fernsehsender über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internet-Seite und der Facebookseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Fastnachtverband Franken und den Bund Deutscher Karnevalvon dem Widerspruch des Mitglieds.

 

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder und Kooperationspartner:

 

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem Turniere und deren Ergebnisse sowie Feiern, durch Aushang des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung durch Aushang.

 

§ 25 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung ist am 15.11. 1996 errichtet worden und wurde am 01. Oktober 2001 in einer Mitgliederversammlung ergänzt (§ 1; § 10). Diese Satzung wurde mit Beschlußfassung der Mitgliederversammlung vom 21. November 2013 um den vollständigen Text des § 25 „Datenschutzerlärung“ ergänzt. Der vormalige § 24 „Inkrafttreten der Satzung“ ist nun in § 25 umbenannt. Diese Satzung wurde mit Beschlußfassung der Mitgliederversammlung vom 24.11.2016 im § 23 (2) in den oben angeführten Wortlaut geändert.